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§ 12 GSpG (Aquilina)

Aquilina1. AuflJuni 2021

§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.

Literatur:

Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts (1998); Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2 (2006); Strejcek, Zahlenlotto und andere Glücksspiele in rechtlicher Betrachtung, in Strejcek (Hrsg), Lotto und andere Glücksspiele (2003); Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz2 (2011).

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