§ 12. Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass das BauRG jene zivilrechtlichen Vorschriften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BauRG eine Benützung der Unter- oder Oberfläche aufgrund dinglicher Rechtsverhältnisse ermöglicht haben, wie Superädifikate (§ 435 ABGB), Presshäuser und Kellereigentum (§ 300 ABGB), unberührt lässt (s auch Bloch, JBl 1913, 147).