§ 6a. Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr 174, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.
(IdF BGBl 1990/258 seit 1. 7. 1990 [BauRG-Nov 1990]).