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§ 1 BauRG (Urbanek)

Urbanek2. AuflSeptember 2020

I. Privatrechtliche Bestimmungen

 

§ 1. (1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).

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