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§ 10a Abs 2 KStG (Bergmann/Gläser)

Bergmann/Gläser1. AuflMärz 2020

§ 10a. (2) Passiveinkünfte sind:

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

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