Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020
Aufwandersatz
§ 47. (1) Die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 bis 59.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz