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VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Köhler/Brandtner/Schmelz
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§ 28 VwGG (Köhler)
Köhler
1. Aufl
November 2020
§ 28. (1)
Die Revision hat zu enthalten
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,
die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,
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