Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020
Schriftsätze
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen: