vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 VwGVG (Koprivnikar)

Koprivnikar1. AuflNovember 2020

4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers

 

§ 54. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte