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§ 49 VwGVG (Weinhandl)

Weinhandl1. AuflNovember 2020

§ 49.  § 26 gilt nicht für Beteiligte.

Materialien:

ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 8Jene Bestimmungen des VStG, die auf Grund der Aufhebung der Bestimmungen über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entfallen, sollen in dieses Gesetz aufgenommen werden.

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