§ 45. (1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Rechtssache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.