§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,die Bezeichnung der belangten Behörde,§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,die Bezeichnung der belangten Behörde,