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zu § 19a AZG - Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken (Klein)

Klein7. AuflMärz 2021

(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Apothekenleiterinnen bzw Apothekenleiter oder als andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.

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