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zu § 10 AZG - Überstundenvergütung (Klein)

Klein7. AuflMärz 2021

(1) Für Überstunden gebührt

ein Zuschlag von 50% odereine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.

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