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§ 26j UWG (Kraft/Steinmair)

Kraft/Steinmair2. AuflSeptember 2019

§ 26j. (1) Der Antragsteller nach § 26i Abs. 1 hat zu bescheinigen, dass

ein Geschäftsgeheimnis vorliegt,er Inhaber dieses Geschäftsgeheimnisses ist und

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