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§ 273 AktG (Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka)

Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019

Vierter Abschnitt
Vollziehung

 

§ 273. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Justiz betraut.

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