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§ 254 AktG (Adensamer)

Adensamer1. AuflDezember 2019

Zwölfter Teil
Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften

 

§ 254. (1) Liegt der Sitz einer Aktiengesellschaft im Ausland, so ist die Gesellschaft durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.

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