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§ 251 AktG (Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka)

Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 251. Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand die gemäß § 246 Abs. 3 aufzustellende Bilanz gemäß § 18 zu veröffentlichen.

(IdF BGBl I 2009/71)

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