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§ 225m AktG (Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka)

Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 225m. (1) Zu Mitgliedern des Gremiums dürfen nur Personen bestellt werden, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat zu bestellen:

den Vorsitzenden und zumindest einen Stellvertreter, die Richter des Ruhestands sein müssen;

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