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§ 224 AktG (Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka)

Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 224. (1) Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit

sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.

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