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§ 164 AktG (Glas)

Glas1. AuflDezember 2019

§ 164.  1Die Bezugsaktien dürfen nicht vor Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ausgegeben werden. 2Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. 3Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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