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AktG: Praxiskommentar, Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka
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§ 128 AktG (Sindelar)
Sindelar
1. Aufl
Dezember 2019
§ 128. (1)
Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Grundkapitals,
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