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§ 113 AktG (Weigand)

Weigand1. AuflDezember 2019

§ 113. (1) 1Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. 2Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben

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Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. 3Er kann diese Rechte mittels jeder von der Gesellschaft angebotenen Form der Teilnahme ausüben.

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