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§ 82 AktG (Napokoj/Pukel)

Napokoj/Pukel1. AuflDezember 2019

§ 82. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

(IdF BGBl I 1997/114)

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