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§ 72 AktG (Adensamer/Bertsch)

Adensamer/Bertsch1. AuflDezember 2019

§ 72. Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Literatur

Gerhartl, Elektronischer Geschäftsverkehr, AnwBl 2012, 13; Gruber, Geschäftspapiere als Publizitätsmittel – Glossen zu § 14 HGB (Teil II), JBl 1993, 762; Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 523.

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