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§ 65 AktG (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2019

§ 65. (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,

wenn es zur Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens notwendig ist;wenn der Erwerb unentgeltlich oder in Ausführung einer Einkaufskommission durch ein Kreditinstitut erfolgt;

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