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§ 98d - Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 98d. Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen

 

§ 98d. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens durch Verkehrsteilnehmer dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.

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