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§ 94d - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 94d. Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

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