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§ 88a - Rollschuhfahren

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 88a. Rollschuhfahren

 

§ 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:

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