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§ 14 - Umkehren und Rückwärtsfahren

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 14. Umkehren und Rückwärtsfahren

 

§ 14. (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.

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