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§ 11 - Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens

 

§ 11. (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

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