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§ 8a - Fahrordnung auf Radfahranlagen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 8a. Fahrordnung auf Radfahranlagen

 

§ 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

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