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§ 5 - Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift

 

§ 5. (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei

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einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

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