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§ 38. Zwangsmaßnahmen

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 38. Zwangsmaßnahmen

 

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

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