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§ 2. Umfang der Lenkberechtigung

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 2. Umfang der Lenkberechtigung

 

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

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