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§ 12 EisbEG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 12. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.

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