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§ 2 SP-V-G (Jantschgi)

Jantschgi2. AuflApril 2019

§ 2. (1) „Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.

(2) Zum „bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören:

Hochleistungsstrecken,

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