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§ 5 StEntG (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.

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