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§ 50 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 50. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach § 49 Abs. 3 im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenen

Missachtung eines von einer Sicherungsanlage abgegebenen Rotlichtzeichens, oderÜberschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit

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