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§ 31b EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 31b. (1) Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:

die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;ein Bau- und Betriebsprogramm;

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