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Umweltrecht: Kommentar, Altenburger
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§ 31b EisbG (Netzer)
Netzer
2. Aufl
April 2019
§ 31b. (1)
Aus dem Bauentwurf muss insbesondere ersichtlich sein:
die Lage der Eisenbahnanlagen und der in der Nähe der Eisenbahntrasse gelegenen Bauten, Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen;
ein Bau- und Betriebsprogramm;
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§ 31b EisbG