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§ 52 MedienG (Koukal)

Koukal4. AuflFebruar 2019

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 52. Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

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