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§ 47 MedienG (Koukal)

Koukal4. AuflFebruar 2019

Achter Abschnitt Vorschriften über die Verbreitung

 

§ 47. (1) Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden.

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