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§ 7a MedienG (Berka)

Berka4. AuflFebruar 2019

§ 7a. (1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder

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