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§ 377 BVergG (Rindler/Lehner)

Rindler/Lehner2. LfgAugust 2019

§ 377. Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

BGBl I Nr 65/2018

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