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§ 361 BVergG (Hofer/Reisner)

Hofer/Reisner2. LfgAugust 2019

§ 361. Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

BGBl I Nr 65/2018

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