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§ 359 BVergG (Hofer/Reisner)

Hofer/Reisner2. LfgAugust 2019

§ 359. (1) Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, haben Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schwei

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zerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Art. 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Art. 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG , ABl. Nr. L 316 vom 14. 11. 2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU , ABl. Nr. L 159 vom 28. 05. 2014 S. 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

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