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§ 348 BVergG (Reisner)

Reisner2. LfgAugust 2019

§ 348. Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.1,  2

BGBl I Nr 65/2018

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