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§ 330 BVergG (Reisner)

Reisner2. LfgAugust 2019

§ 330. Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.1

BGBl I Nr 65/2018

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