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§ 308 BVergG (Strobl/Talasz)

Strobl/Talasz2. LfgAugust 2019

9. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens

 

§ 308. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

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