§ 302. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 198 auszuschließen sind, oderAngebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
